Liebe Eltern,

auf der Webseite des Hessischen Kultusministeriums wurden die Angaben zum Umgang mit Klassenfahrten von Staatssekrektär Herrn Lösel ergänzt.
https://kultusministerium.hessen.de/foerderangebote/schule-gesundheit/informationen-fuer-schulen-zum-umgang-mit-dem-neuartigen-coronavirus-sars-cov-2-umgang-mit

Wir bitten um Kenntnisnahme.




Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund mehrerer Anfragen zu Schüleraustauschen, Studien- und Klassenfahrten sowie aktuellen Rückkehrern aus (vom Robert-Koch-Institut neu benannten) Risikogebieten möchte ich die in meinem Informationsschreiben vom 3. März 2020 erfolgten Hinweise erweitern.

Reisen in vom Robert-Koch-Institut Berlin benannte Risikogebiete

Schüleraustausche, Studien- und Klassenfahrten in Risikogebiete, die für den Zeitraum bis zum 30. April 2020 geplant sind, sind von der Schulleitung abzusagen. Dies gilt gleichermaßen für Schüleraustausche mit Schulen, die sich in Risikogebieten befinden.

Reisen in Nichtrisikogebiete im Ausland

Vor schulischen Reisen in Nichtrisikogebiete im Ausland empfehle ich eine Abstimmung mit der örtlichen Gesundheitsbehörde. Sofern von dieser keine eindeutige Empfehlung vorliegt und dadurch Unsicherheiten in der Schulgemeinde bestehen, sollte die Schulleitung die entsprechende Reise absagen.

Reisen im Inland

Bei schulischen Reisen im Inland gibt es nach derzeitigem Stand keine Empfehlung, diese abzusagen.

Meldepflicht für rückkehrende Schülergruppen

Schülergruppen, die sich in Risikogebieten aufhalten, sollen sich auf Bitte des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vor Antritt der Rückreise mit ihrer zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörde in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen abzusprechen.

Kostenersatz

Wird eine Reise nach den o.g. Grundsätzen abgesagt, werden die berechtigten, vom Veranstalter in Rechnung gestellten Stornierungskosten vom Land Hessen übernommen. Hierbei gilt eine allgemeine Schadensminderungspflicht. Die Schule ist daher verpflichtet, gegenüber ihrem Vertragspartner (z.B. Transportunternehmen, Reiseveranstalter) auf den Abzug bzw. die Rückzahlung ersparter Aufwendungen hinzuwirken.

Eine Kostenübernahme durch das Land ist auf solche Kosten begrenzt, die dadurch entstehen, dass die Reise am bereits gebuchten Termin nicht durchgeführt werden konnte. Damit sind die mit der ursprünglichen Reise verbundenen Kosten die Obergrenze für eine Kostenübernahme durch das Land. Dies bedeutet z.B. konkret, dass bei der Umbuchung einer Reise von einem Risikogebiet in ein Nichtrisikogebiet die eventuell höheren Kosten der Alternativreise nicht erstattet werden können, sofern sie die Stornokosten der bisherigen Reise übersteigen.

Entsprechende Ansprüche sind von den Schulen bei dem zuständigen Staatlichen Schulamt geltend zu machen. Nähere Informationen zur administrativen Abwicklung erfolgen in Kürze.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Dr. Manuel Lösel
Staatssekretär



Mit freundlichen Grüßen
Tanja Pfenning

Geschäftsführerin
Landeselternbeirat von Hessen
Dostojewskistraße 8
65187 Wiesbaden
Telefon:0611 4457521-12
Telefax: 0611 327151920
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