Liebe Eltern,
die aktuelle Situation ist für alle neu. Und in neuen Situationen macht man nicht immer automatisch alles richtig.
Wir möchten daher zunächst an Ihr Verständnis appellieren, wenn nicht immer alles reibungslos läuft, nicht bei uns und auch nicht bei Lehrkräften.
Viele machen derzeit einen hervorragenden Job und tun alles, damit Ihre Kinder weiterhin am Lernen bleiben. Aber auch das hat seine Grenzen.
Eine Lehrkraft darf nicht außerhalb der Unterrichtszeiten und ohne Vorankündigung per Video-Anruf die Klasse kontaktieren, um mit ihnen den „ausgefallenen Unterricht nachzuholen“.
Auch ein „Fehlen“-Eintrag in das Klassenbuch ist hier nicht zulässig.
Auch wenn dieses Vorgehen sicher mit einer guten Absicht verfolgt wird.
Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür und es darf keine Konsequenzen geben, wenn jemand nicht teilnimmt oder Unterlagen nicht einreicht.
Sich ohne Vorankündigung außerhalb der ansonsten üblichen Unterrichtszeiten mit einer Videobotschaft an den Schüler/die Schülerin zu wenden, widerspricht allgemeinen schulrechtlichen Grundsätzen.
Das in § 3 Abs. 9 HSchG normierte Obhuts- und Fürsorgegebot verpflichtet die Lehrkräfte dazu, auf die individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler vor allem in deren häuslichen Bereich Rücksicht zu nehmen.
Vor allem müssen sie darauf achten, den familiären Schutzraum der Kinder nicht ungebührlich zu belasten.
Dies gilt vor allem für Aufgabenstellungen, die die Schüler und ihre Kinder weit über Gebühr zeitlich in Anspruch nehmen.
Gleiches gilt auch für die vorliegende Situation, in der das Kind und seine Eltern in einer Zeit kontaktiert werden, die regelmäßig der Familie gehört.
Diese Grundsätze sind durch die jetzige außergewöhnliche Lage nicht außer Kraft gesetzt worden.
Eine Eintragung ins Klassenbuch ist selbstverständlich ausgeschlossen. Hierfür gibt es keine rechtliche Grundlage.
Beste Grüße
Tanja Pfenning
Geschäftsführerin
Landeselternbeirat von Hessen
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