Liebe Eltern,
viele Anfragen erreichen uns derzeit zur Benotung von Leistungen, die Schülerinnen und Schüler im Homeschooling /-learning (Zuhauselernen) erbringen.
Nach Rücksprache mit dem Hessischen Kultusministerium werden die Schulämter informiert, dass es ausdrücklich untersagt ist, Noten im Homeschooling zu vergeben.
Verstöße dagegen sind an das zuständige Schulamt zu melden. Sollte hier nicht reagiert werden, können Sie uns Ihre Einzelfälle melden, die wir dem Ministerium dann zur Klärung weitergeben.
Im Hessischen Schulgesetz § 73 ist die Leistungsbeurteilung wie folgt geregelt:
„Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat.
Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend.“
In der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) ist dazu in § 26 weiterführend geregelt:
„Die Leistungsfeststellung und Beurteilung nach § 73 des Hessischen Schulgesetzes erstreckt sich unter Berücksichtigung der Richtlinien nach Anlage 2 auf die Leistungen in den einzelnen Fächern und Lernbereichen sowie auf das Arbeits- und Sozialverhalten. Sie stützt sich auf die Beobachtungen im Unterricht und auf die mündlichen, schriftlichen und, sofern solche vorgesehen sind, die praktischen Leistungsnachweise und Leistungskontrollen …“.
Da bis zum Ablauf des 19. April 2020 der reguläre Unterrichtsbetrieb in den Schulen untersagt ist, kann in diesem Zeitraum auch keine Feststellung von Leistungen der Schülerinnen und Schüler stattfinden.
Es gibt also während der Zeit der Schulschließung keine Noten!
Ausdrücklich gewünscht und gefordert ist jedoch, Lernmaterialien zur Verfügung und auch Haus- bzw. Lernaufgaben zu stellen, damit die Rückkehr zum Unterricht mit möglichst geringen Verzögerungen bestmöglich gelingen kann.
Da die Voraussetzungen für das heimische Lernen sehr unterschiedlich sind, kann von der Schule, auch nach Unterrichtsbeginn nicht überprüft und benotet werden, welches Wissen und welche Kompetenzen sich die Schülerinnen und Schüler während der unterrichtsfreien Zeit selbst erarbeitet haben.
Angesichts der sehr unterschiedlichen IT-Ausstattung der Schülerinnen und Schüler und den Unterschieden in der häuslichen Unterstützung würde eine Leistungsbewertung der Chancengleichheit widersprechen.